Satzung

 
Vereinssatzung

Belziger Forum gegen Rechtsextremismus und Gewalt

§ 1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Belziger Forum“. Er ist hervorgegangen aus dem „Belziger Forum gegen Rechtsextremismus und Gewalt“, in dem sich politische Repräsentanten und andere Bürger zusammengefunden haben, um ihrer Stadt Belzig nützlich zu sein.

2. Er hat seinen Sitz in 14806 Bad Belzig.

3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brandenburg eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO).

2. Zweck des Vereins ist es, die Verständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalität und Religion zu fördern, Vorurteile abzubauen und Kulturarbeit zu leisten. Der Verein „Belziger Forum“ tritt für ein tolerantes und friedliches Zusammenleben von Menschen und Völkern ein, das von Achtung und Interesse für die jeweiligen Kulturen geprägt ist. Gleichzeitig will der Verein Interessenvertreter sein für Menschen, die in unserer Gesellschaft an den Rand gedrängt, übersehen und benachteiligt werden. Damit verbunden ist auch die politische Bildungsarbeit.

3. Der Zweck soll vorrangig verwirklicht werden durch den Betrieb und die Unterhaltung einer Begegnungsstätte, durch Abhaltung von politischen und kulturellen Bildungsveranstaltungen und den Aufbau von Qualifizierungs- und Ausbildungsprojekten. Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen und überregionalen Vereinen beitreten, sofern die Mitgliedschaft in diesen dem Vereinszweck inhaltlich nicht entgegensteht.

§ 3

Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden. Kostenerstattungen an Vereinsmitglieder dürfen in angemessener Höhe nur für Zwecke des Vereins gegen Rechnungslegung erfolgen.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen und alle natürlichen Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, werden. Sie müssen die Ziele des Vereins unterstützen. Minderjährige dürfen ihre Mitgliedsrechte nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter wahrnehmen.

2. Fördermitglied kann werden, wer die Satzung des Vereins anerkennt und den Verein zur Durchsetzung seiner Ziele finanziell besonders unterstützen will. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, Austritt oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr in Rückstand bleibt, so kann er durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5

Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßnahme eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Feststellung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Festlegung der Beiträge erfolgt durch eine jährlich durch die Mitgliederversammlung zu bestätigende Beitragsrichtlinie.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand

Die Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam oder der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechsmal statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladefrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8

Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mitglieder sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Der Revisionskommission obliegt insbesondere die Prüfung der Finanzen des Vereins und die Kontrolle der Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht vor, der der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal halbjährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladefrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt die Revisionskommission, deren Mitglieder weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a) Gebührenbefreiungen

b) Aufgaben des Vereins

c) Beteiligungen an Gesellschaften

d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

e) Mitgliedsbeiträge

f) den Abschluß von Rechtsgeschäften über 1.500,00 € und die Aufnahme von Darlehen ab 1.500,00 €

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung des Vereins

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich-heit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10

Satzungsänderung

1. Für Satzungänderungen ist eine 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder teilnehmen muß, erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der verlangten Satzungsänderung schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11

Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung bzw. Versammlung zu unterzeichnen.

§ 12

Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder teilnehmen muß, erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins auf Beschluß der Mitgliederversammlung an die Stadt Belzig oder an eine gemeinnützige Einrichtung. Das Vermögen ist in der Rechtsfolge ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung ist errichtet am 12.09.1998 und am 25.03.1999 neugefaßt worden. Die Satzung wurde am 29.09.1999 gemäß § 2 hinsichtlich des Vereinszwecks geändert.

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